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   OLG Hamm, 07.02.1977 - 4 Ws 427/76   

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https://dejure.org/1977,15332
OLG Hamm, 07.02.1977 - 4 Ws 427/76 (https://dejure.org/1977,15332)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.1977 - 4 Ws 427/76 (https://dejure.org/1977,15332)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Februar 1977 - 4 Ws 427/76 (https://dejure.org/1977,15332)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Naumburg, 12.02.2001 - 1 Ws 23/01

    Wirksamkeit eines im Falle notwendiger Verteidigung ohne Beteiligung eines

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  • OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82

    Zulässigkeit einer Revision bei zuvor erklärtem Rechtsmittelverzicht des

    Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62] ; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63] oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76] ); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76] ; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64] ; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64] ).
  • OLG Bremen, 20.06.1983 - Ws 89/83

    Unwirksamkeit eines formal ordnungsgemäß erklärten Rechtsmittelverzichts; Verstoß

    Daselbe gilt dann, wenn der Vorsitzende des Gerichts es entgegen der ihn gemäß § 140 StPO treffenden Pflicht unterläßt, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, so daß dem Angeklagten, der nach dem Gesetz einen Anspruch auf den Beistand eines Pflichtverteidigers hat, keine Möglichkeit gegeben wird, sich von diesem bezüglich der Abgabe von Rechtsmittelerklärungen beraten zu lassen (OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64] ; OLG Hamm MDR 1977, 599 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76] ).
  • OLG Stuttgart, 12.08.1981 - 1 Ss (24) 615/81

    Begründung einer Revision wegen Fortführung der Hauptverhandlung ohne Verteitiger

    Die Schwere der Tat beurteilt sich in erster Linie nach den zu erwartenden Rechtsfolgen; sodann ist die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten zu berücksichtigen (Dünnebier in Löwe-Rosenberg 23. Aufl. StPO § 140 RNr. 33; Kleinknecht 35. Aufl. StPO § 140 RNr. 17; OLG Köln a.a.O.; OLG Hamm MDR 1977, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76] ; OLG Hamburg NJV 1978, 1172; OLG Düsseldorf Anwaltsblatt 1978, 355; OLG Stuttgart a.a.O.; Senatsbeschluß vom 21.12.1980 - 1 Ss 646/80).
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